I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet an der des Achsenskeletts. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit zu 100 v.H. gemindert.
Im Streitjahr 1987 erwarb er in einem Spezialbettenhaus ein mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung versehenes Bett mit der dazugehörenden Matratze. Eine besondere Anpassung des Bettes an die individuellen körperlichen Bedürfnisse des Klägers ist nicht erfolgt.
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