BFH - Urteil vom 09.10.2001
VIII R 5/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 334
GmbHR 2002, 280
ZEV 2002, 520

BFH - Urteil vom 09.10.2001 (VIII R 5/01) - DRsp Nr. 2002/1810

BFH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VIII R 5/01

DRsp Nr. 2002/1810

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende des Jahres 1992 Student des Maschinenbaus. Er erwarb am 26. Februar 1992 sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH zu einem Kaufpreis von ... DM. Von diesem Kaufpreis wurden ihm 100 000 DM zinslos gestundet. Den übrigen Kaufpreis finanzierte der Kläger im Wesentlichen durch Darlehen. Sein Vater hatte ihm am 17. Dezember 1991 einen Betrag von 100 000 DM auf sein privates Girokonto überwiesen. Der Kläger überwies den Betrag von 100 000 DM am 18. Dezember 1991 auf sein zu diesem Zeitpunkt bereits mit 10 000 DM bestehendes Festgeldkonto. Das Festgeld wurde in Höhe von 110 000 DM bis zum 2. März 1992 prolongiert.

Am 15. Januar 1992 schlossen der Kläger und sein Vater einen Darlehensvertrag mit folgendem Inhalt:

"

1. Höhe des Darlehens: DM 100 000,--

Beginn der Laufzeit 16.01.1992

2. Verwendungszweck: Investitions-Kredit für Übernahme der Firma ... GmbH

3. Verzinsung: Der Zinssatz ist an den jeweiligen Bundesbank Diskont gekoppelt. Er beträgt jeweils 2 % mehr als dieser. Die Zinsen werden zum 1. jeden Monats fällig. Ist der Darlehensnehmer mehr als 2 Monate in Zahlungsverzug, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

4. Rückzahlung: Jährliche Rückzahlung in Beträgen nach Vereinbarung. Sondertilgungen sind jederzeit gestattet.