BFH - Urteil vom 10.07.1991
VIII R 126/86
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6;
Fundstellen:
BB 1991, 1826
BFHE 164, 565
BStBl II 1991, 840
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.07.1991 (VIII R 126/86) - DRsp Nr. 1996/11094

BFH, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen VIII R 126/86

DRsp Nr. 1996/11094

»Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (hier eines Grundstücks) in der Regel ihrem gemeinen Wert (Anschluß an BFH-Urteil vom 7.12.1978 I R 142/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde am 27. August 1980 gegründet. Ihr Zweck ist der An- und Verkauf von Grundbesitz.

Die Gesellschafter brachten in die Klägerin zum 1. September 1980 ein 1972 erworbenes und in den Jahren 1975 und 1976 mit 10 Wohnungen bebautes Grundstück ein. Im gleichen Monat beantragten die Gesellschafter die Umwandlung des Mietwohngrundstücks in Wohnungseigentum. Die nach der Umwandlung entstandenen 10 Eigentumswohnungen wurden 1980 und 1981 an verschiedene Privatpersonen veräußert.

Bei der Ermittlung des Gewinns für das Streitjahr 1980 ging die Klägerin von einem Einlagewert des Grundstücks einschließlich des Gebäudes in Höhe von 1.120.000 DM aus. Zur Grundlage machte sie ein Gutachten des vereidigten Gutachters. Bereits am 27. Juni 1980 hatte die Firma K ihr Interesse an dem Mietwohngrundstück bekundet und ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück zu einem Preis von 1.020.000 DM zu erwerben.