BFH - Urteil vom 10.09.1991
VIII R 39/86
Normen:
EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2435
BB 1991, 2502
BFHE 165, 406
BStBl II 1992, 328
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 10.09.1991 (VIII R 39/86) - DRsp Nr. 1996/11185

BFH, Urteil vom 10.09.1991 - Aktenzeichen VIII R 39/86

DRsp Nr. 1996/11185

»Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Das gilt auch für eine Kommanditgesellschaft, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im September 1972 gegründet worden ist. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A-GmbH. An der Klägerin waren bis zu 43 Kommanditisten beteiligt. Die Geschäfte der Klägerin wurden von der GmbH wahrgenommen. Eigenes Personal hatte die Klägerin nicht.

Die Klägerin befaßt sich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb, der Finanzierung und dem Handel mit Außenwerbeträgern, der Gestaltung und Vermietung von Außenwerbeflächen, der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen jeder Art für andere Personen und Firmen, deren Beratung auf dem Gebiet der Werbung und mit der Entwicklung neuer Werbeformen. Zu diesem Zweck kann sich die Klägerin auch an anderen Unternehmen beteiligen oder diese finanzieren.