I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus der Aufstellung von Spielautomaten sowie aus dem Betrieb einer Spielhalle in G. Die Verwaltung wurde vom Wohnsitz des Klägers aus vorgenommen. Für die Spielhalle waren seinerzeit Räume angemietet und für die besonderen Erfordernisse entsprechend umgebaut worden. Wegen Arbeitsüberlastung und auch aus Krankheitsgründen veräußerte der Kläger die Spielhalle im Januar des Streitjahres 1990 für ... DM; der Veräußerungsgewinn betrug ... DM. Zum 1. September 1991 wurde der restliche Betrieb "Automatenaufstellung" in die ...Automaten-GmbH eingebracht.
In dem nach §
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