BFH - Urteil vom 10.10.2001
XI R 52/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 § 51a Abs. 2 ; AO (1977) § 163 ; EStR (1993) R 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 399
BFH/NV 2002, 409
BFHE 196, 572
BStBl II 2002, 201
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.10.2001 (XI R 52/00) - DRsp Nr. 2002/2314

BFH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XI R 52/00

DRsp Nr. 2002/2314

»Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach R 101 Abs. 1 EStR 1993 ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO 1977

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 § 51a Abs. 2 ; AO (1977) § 163 ; EStR (1993) R 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Kirchenbeiträgen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) und ihr Ende 1996 verstorbener Ehemann sind bzw. waren Mitglieder der freien evangelischen Gemeinde A, die dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, angehört. Alleinerbe des Ehemanns ist der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2 (Kläger).

Die Eheleute zahlten im Jahr 1994 für kirchliche Zwecke an die Kirchengemeinde einen Betrag von 90 600 DM. Darüber hinaus leisteten sie Spenden an eine Reihe anderer gemeinnütziger Einrichtungen in Höhe von 132 360 DM.