BFH - Urteil vom 12.06.1991
III R 102/89
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1704
BFHE 164, 414
BStBl II 1991, 763
NJW 1991, 2992

BFH - Urteil vom 12.06.1991 (III R 102/89) - DRsp Nr. 1996/11059

BFH, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen III R 102/89

DRsp Nr. 1996/11059

»1. Die Kosten von Heilkuren von Kindern können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Notwendigkeit der Kur durch eine vor ihrem Antritt erstellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt wird und das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist. 2. Ist das Kind während einer Kur (hier: Klimakur an der Nordsee), bei der es von einem Elternteil begleitet wird, privat untergebracht, so ist zusätzlich eine vor Antritt der Kur erstellte amtsärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der sich ergibt, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: