BFH - Urteil vom 12.07.1991
III R 47/88
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 128
BB 1992, 618
BFHE 165, 498
BStBl II 1992, 143

BFH - Urteil vom 12.07.1991 (III R 47/88) - DRsp Nr. 1996/11206

BFH, Urteil vom 12.07.1991 - Aktenzeichen III R 47/88

DRsp Nr. 1996/11206

»1. Das für den gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Merkmal der Nachhaltigkeit ist auch dann erfüllt, wenn sich der Verkäufer mehrerer Grundstücke zunächst um Einzelverkäufe bemüht, die Grundstücke dann aber in einem einzigen Veräußerungsgeschäft an nur einen Käufer verkauft. 2. Zum Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Grundstücksgeschäften in Fällen der Nr. 1.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Unternehmer.

Nachdem er bereits 1971 ein 1970 erworbenes Grundstück und 1974 eine 1972 erworbene, zwischenzeitlich vermietete Eigentumswohnung veräußert hatte, erwarb er in den Jahren 1974 bis 1978 insgesamt 19 Mietwohngrundstücke, davon zwei im Jahre 1974, zwei im Jahre 1975, drei im Jahre 1976, zehn im Jahre 1977 und zwei im Jahre 1978. Der Gesamtkaufpreis für die Mietwohngrundstücke betrug einschließlich Nebenkosten 6.241.956 DM.

Der Kläger nutzte den gesamten Miethausbesitz zunächst weiterhin durch Vermietung der Wohnungen. Neben Instandhaltungskosten tätigte er Modernisierungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.032.876 DM. Für eines der Mietwohngrundstücke wurde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnungen beantragt.