BFH - Urteil vom 12.09.1991
IV R 14/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, §§ 13, 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 129
BFHE 165, 518
BStBl II 1992, 134
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.09.1991 (IV R 14/89) - DRsp Nr. 1996/11209

BFH, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen IV R 14/89

DRsp Nr. 1996/11209

»Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten und für einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen auch tatsächlich verwirklichten Absicht, den Pachtvertrag zu beendigen, um den gesamten Betrieb so bald wie möglich selbst zu bewirtschaften, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsvermögen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, §§ 13, 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1975 bis 1978 behandelten die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann den im Jahr 1975 erworbenen und im Jahr 1978 veräußerten Hof A mit Ausnahme der 68 ha Forstflächen als Privatvermögen und erklärten die gezogenen Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) hingegen behandelte den Hof insgesamt als Betriebsvermögen des vom Ehemann der Klägerin geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Für das Veräußerungsjahr 1978 ging er in dem Einkommensteuerbescheid 1978 zunächst von einem Veräußerungsgewinn von 4.016.572 DM aus. In der Einspruchsentscheidung ging das FA von einem noch höheren Veräußerungsgewinn (4.118.338 DM) aus und legte diesen seiner geänderten endgültigen Steuerfestsetzung zugrunde.