BFH - Urteil vom 17.07.1991
X R 120/90
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BFHE 165, 322

BFH - Urteil vom 17.07.1991 (X R 120/90) - DRsp Nr. 1996/11168

BFH, Urteil vom 17.07.1991 - Aktenzeichen X R 120/90

DRsp Nr. 1996/11168

»Wird der angefochtene Steuerbescheid während des Revisionsverfahrens aus nicht im Streit befindlichen Gründen geändert, kann ein nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vertretener Revisionsbeklagter den Antrag nach § 68 FGO persönlich stellen. Die Bestellung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist hierfür nicht erforderlich.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Senat kann über die materiell-rechtliche Streitfrage entscheiden. Zwar ist anstelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1988 der während des Revisionsverfahrens erlassene Änderungsbescheid getreten. Der Kläger hat aber gemäß § 68 FGO beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag war im Streitfall als wirksam anzusehen, obwohl er als Prozeßhandlung grundsätzlich dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unterliegt.