BFH - Urteil vom 17.07.1991
X R 6/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 10e Abs. 6, §§ 11, 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2072
BB 1991, 2135
BFHE 165, 85
BStBl II 1991, 916
NJW 1992, 334
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.07.1991 (X R 6/91) - DRsp Nr. 1996/11116

BFH, Urteil vom 17.07.1991 - Aktenzeichen X R 6/91

DRsp Nr. 1996/11116

»1. Aufwendungen für die Finanzierung eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichtet werden soll, sind nur dann als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn das Bauvorhaben verwirklicht wird. 2. Die durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßten Werbungskosten sind nach § 23 Abs. 4 EStG - abweichend vom Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 10e Abs. 6, §§ 11, 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 25. August 1988 ein unbebautes Grundstück für 160.950 DM. Am 20. September 1988 schloß er mit der ...-Bauplanung-GmbH (GmbH) einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 210.000 DM.

Das Bauvorhaben scheiterte, weil die GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, keine Bauleistungen erbrachte. Der Kläger verkaufte den Grund und Boden mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 1989 für 185.000 DM. Im Streitjahr 1988 leistete der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und dem Bauvorhaben Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 11.570,47 DM.