BFH - Urteil vom 18.09.1991
XI R 8/90
Normen:
BAT § 62 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 9, 10, § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2365
BB 1992, 259
BFHE 165, 285
BStBl II 1992, 34
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.09.1991 (XI R 8/90) - DRsp Nr. 1996/11159

BFH, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XI R 8/90

DRsp Nr. 1996/11159

»Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 BAT weder nach § 3 Nrn. 9 und 10 EStG steuerbefreit noch Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 lit. a und b EStG; es kann nach § 34 Abs. 3 EStG verteilt werden.«

Normenkette:

BAT § 62 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 9, 10, § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war vom 1. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1983 bei einem Forschungsinstitut (Institut) als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis lagen mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Arbeitsverträge zugrunde. Mit Schreiben vom 31. Januar 1983 "kündigte" das Institut das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1983, weil "mit Auslauf des gegenwärtigen Forschungsprojektes eine Weiterbeschäftigung aus Arbeitsmangel nicht möglich" sei.

Aus Anlaß seines Ausscheidens erhielt der Kläger ein Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 des Bundesangestelltentarifes (BAT) in Höhe von 8.079 DM, das in zwei Teilbeträgen im Jahr 1984 ausgezahlt wurde.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar 1986 unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) das Übergangsgeld der Einkommensteuer. Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt; das Übergangsgeld sei gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.