BFH - Urteil vom 19.10.2001
VI R 36/96
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 340

BFH - Urteil vom 19.10.2001 (VI R 36/96) - DRsp Nr. 2002/900

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 36/96

DRsp Nr. 2002/900

Gründe:

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), ihrem vermeintlichen Arbeitgeber, die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung verlangen kann. Die Klägerin war ab 1. März 1993 als Hausmeisterin im Pfarrheim in A beschäftigt. Ausweislich des von ihr vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Kirchenstiftung A vom 2. Juni 1993 wurde sie mit Wirkung von diesem Tag für eine monatliche Vergütung von 1 400 DM brutto eingestellt. Im Anstellungsvertrag wird die Stiftung durch Pfarrer X, dem Beklagten, vertreten. Die Lohnsteuerbescheinigung 1993 weist als Dauer des Dienstverhältnisses die Zeit 1. Juni bis 31. Dezember 1993, einen Bruttoarbeitslohn von 9 200 DM, einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 1 664,80 DM und einbehaltene Kirchensteuer in Höhe von 133,15 DM aus.

Mit Klage zum Arbeitsgericht vom 8. Februar 1995 beantragte die Klägerin vorrangig, die Lohnsteuerbescheinigung dahin gehend zu ergänzen, dass auch ihr Einkommen für die Monate März bis Mai 1993 eingetragen werde. Dies lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, die Abrechnung mit der Klägerin sei für diesen Zeitraum auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt, so dass es keines Eintrags auf der Lohnsteuerbescheinigung bedurft hätte.