BFH - Urteil vom 21.06.1991
VI R 178/88
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (1981) § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BB 1991, 2137
BFHE 164, 548
BStBl II 1991, 814
DAR 1992, 112
Vorinstanzen:
Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 21.06.1991 (VI R 178/88) - DRsp Nr. 1994/6972

BFH, Urteil vom 21.06.1991 - Aktenzeichen VI R 178/88

DRsp Nr. 1994/6972

»Benutzt ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen seinen eigenen Pkw und erstattet ihm der Arbeitgeber dafür neben der Kilometerpauschale von 0,42 DM teilweise die Prämien für die private Fahrzeug-Vollversicherung, so stellt diese Erstattung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (1981) § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Arbeitnehmer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) führten Dienstreisen mit dem eigenen PKW durch. Der Kläger zahlte ihnen dafür die Kilometerpauschale von 0,42 DM. Außerdem ersetzte er ihnen die Prämien für die von den Arbeitnehmern für ihren eigenen PKW abgeschlossene Fahrzeug-Vollversicherung zu 90 v.H., ohne hiervon Lohnsteuer einzubehalten. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Erstattung der Versicherungsprämien als Arbeitslohn an. Das FA erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, mit dem es die auf die erstatteten Prämien entfallende Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer anforderte. Der Kläger hat sich bereiterklärt, die anfallenden Mehrsteuern für die Arbeitnehmer zu übernehmen.

Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 178 veröffentlichten Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) im wesentlichen aus: