BFH - Urteil vom 23.10.2001
IX R 65/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 341

BFH - Urteil vom 23.10.2001 (IX R 65/99) - DRsp Nr. 2002/1757

BFH, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen IX R 65/99

DRsp Nr. 2002/1757

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1981 und 1982 vier Eigentumswohnungen, von denen er drei Wohnungen bis 1993 wieder veräußerte. Die Wohnung 19/4 verkaufte er am 22. Dezember 1992. Lediglich eine Wohnung, die Eigentumswohnung 19/3, befand sich im Streitjahr (1994) noch in seinem Eigentum. Der Kläger vermietete diese Wohnung und erzielte daraus im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er veräußerte sie erst 1998 zusammen mit einem Stellplatz.

Der Kläger finanzierte den Erwerb der Wohnungen fremd. Hierzu trug er im Verwaltungsverfahren vor, immer wieder Umfinanzierungen vorgenommen zu haben. Auch bei der Wohnung 19/3, um die es hier geht, sei eine Umschuldung erfolgt: Das zur Finanzierung dieser Wohnung aufgenommene Darlehen der H-Bank Nr. 002 (H 002) habe er 1989 durch ein Darlehen der R-Bank abgelöst. Das Darlehen Nr. 004 (H 004) sei zunächst zur Finanzierung der Wohnung 19/4 verwandt worden. Mit dem Veräußerungserlös aus dieser Wohnung habe der Kläger das R-Darlehen getilgt. Deshalb bestehe ein Zusammenhang des Darlehens H 004 mit der im Streitjahr vermieteten Wohnung 19/3.