BFH - Urteil vom 25.06.1991
IX R 137/86
Normen:
EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1998
BB 1992, 478
BFHE 164, 551
BStBl II 1991, 872
NJW 1992, 2504
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 25.06.1991 (IX R 137/86) - DRsp Nr. 1996/11092

BFH, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen IX R 137/86

DRsp Nr. 1996/11092

»1. Unter einer Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs. 1 S. 1 EStG ist eine Wohnung zu verstehen, an der Wohnungseigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes besteht. 2. Der Käufer von zwei Wohnungseigentumsrechten an Wohnungen, die bereits der Veräußerer zu einer Wohnung vereinigt hatte, erwirbt nur eine Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 28. Dezember 1981 zwei Wohnungseigentumsrechte, für die jeweils ein gesondertes Grundbuchblatt geführt wurde, zum Kaufpreis von insgesamt 349.000 DM. Jedes Wohnungseigentumsrecht hatte sich ursprünglich auf je eine Wohnung bezogen. Die beiden nebeneinander liegenden Wohnungen hatte aber schon der Veräußerer durch zwei Mauerdurchbrüche zu einer Wohnung verbunden. Die einheitliche Wohnung besaß seitdem nur noch einen Eingang und eine Küche. Sie wurde auf den 1. Januar 1983 als ein Einfamilienhaus bewertet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Eigentumswohnungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte in dem angefochtenen Bescheid erhöhte Absetzungen jedoch nur für eine Eigentumswohnung.