BFH - Urteil vom 26.06.1991
XI R 24/89
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; GewStG § 7;
Fundstellen:
BB 1991, 2214
BB 1992, 118
BFHE 165, 206
BStBl II 1991, 877
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.06.1991 (XI R 24/89) - DRsp Nr. 1996/11143

BFH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen XI R 24/89

DRsp Nr. 1996/11143

»Die anzurechnende Körperschaftsteuer und die zugrunde liegende Nettodividende sind derselben Einkunftsart zuzuordnen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; GewStG § 7;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Rechtsnachfolger seines am 13. August 1988 verstorbenen Vaters. Dieser betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer ein Bankgeschäft. Zu dem Betriebsvermögen gehörten Aktien, auf die in den Streitjahren Dividenden gezahlt wurden. Die anzurechnende Körperschaftsteuer wurde gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Ertrag bei der Gewinnermittlung berücksichtigt und auch der Berechnung der Gewerbeerträge zugrunde gelegt. Die auf Kürzung der Gewerbeerträge um die anzurechnende Körperschaftsteuer gerichteten Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. November 1987).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 370 veröffentlicht. Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

II. 1. Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die anzurechnende Körperschaftsteuer gehört zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG).