Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß zugunsten ihrer Arbeitnehmer eine "Dienstreise-Kaskoversicherung" ab. Der Versicherungsschutz -Fahrzeugvollversicherung- bezog sich auf private Kfz, soweit diese von den Arbeitnehmern zu Dienstfahrten benutzt wurden. Der Versicherungsbeitrag belief sich auf 0,024 DM je Kilometer Fahrleistung. Den Arbeitnehmern zahlte die Klägerin für die Dienstreisen eine steuerfreie Kilometerpauschale von 0,32 DM (bis 30. Juni 1979) bzw. 0,36 DM (ab 1. Juli 1979).
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