BFH - Urteil vom 27.06.1991
VI R 3/87
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BB 1991, 2137
BB 1992, 979
BFHE 164, 553
BStBl II 1992, 365
DAR 1992, 111

BFH - Urteil vom 27.06.1991 (VI R 3/87) - DRsp Nr. 1994/6971

BFH, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen VI R 3/87

DRsp Nr. 1994/6971

»1. Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung bei den Arbeitnehmern nicht zum Lohnzufluß. 2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall seinen Arbeitnehmern bei pauschaler Fahrtkostenerstattung jedoch nur die um die Kosten für die Dienstreise-Kaskoversicherung geminderten km-Pauschsätze des Absch. 25 Abs. 8 Satz 3 LStR 1978 und 1981 (nunmehr Abschn. 38 Abs. 2 LStR 1990) nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen; eine Kürzung der km-Pauschsätze kommt bei den Arbeitnehmern nicht in Betracht, die selbst eine Fahrzeug-Vollversicherung für ihr Kfz abgeschlossen haben.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß zugunsten ihrer Arbeitnehmer eine "Dienstreise-Kaskoversicherung" ab. Der Versicherungsschutz -Fahrzeugvollversicherung- bezog sich auf private Kfz, soweit diese von den Arbeitnehmern zu Dienstfahrten benutzt wurden. Der Versicherungsbeitrag belief sich auf 0,024 DM je Kilometer Fahrleistung. Den Arbeitnehmern zahlte die Klägerin für die Dienstreisen eine steuerfreie Kilometerpauschale von 0,32 DM (bis 30. Juni 1979) bzw. 0,36 DM (ab 1. Juli 1979).