BFH - Urteil vom 27.08.1991
VIII R 84/89
Normen:
AO (1977) §§ 91, 235, 370 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 15; FGO § 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 2; StSäumG § 4a;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BB 1992, 52
BFHE 165, 330
BStBl II 1992, 9
NJW 1992, 1472

BFH - Urteil vom 27.08.1991 (VIII R 84/89) - DRsp Nr. 1996/11171

BFH, Urteil vom 27.08.1991 - Aktenzeichen VIII R 84/89

DRsp Nr. 1996/11171

»1. Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, daß objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. 2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme. Die Regelungen in § 235 AO 1977 bezwecken vielmehr, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteil abzuschöpfen. 3. Hinterziehungszinsen können auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden. Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht dem nicht entgegen. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes vor Gericht nicht mehr gehört werden kann. Anspruch auf rechtliches Gehör haben die am Verfahren jeweils Beteiligten.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 91, 235, 370 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 15; FGO § 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 2; StSäumG § 4a;

Gründe: