BFH - Urteil vom 27.09.2001
X R 4/99
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BB 2002, 399
BB 2002, 988
BFH/NV 2002, 408
BFHE 196, 563
BStBl II 2002, 136
DB 2002, 457
DStR 2002, 351
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 27.09.2001 (X R 4/99) - DRsp Nr. 2002/2311

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen X R 4/99

DRsp Nr. 2002/2311

»Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat seit dem l. April 1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im Ganzen an die Firma A-Bau GmbH (GmbH) verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. An dem Stammkapital der GmbH von 100 000 DM (in den Streitjahren 1990 und 1991) waren der Kläger und die Klägerin mit je 47 500 DM und Herr A jun. mit 5 000 DM beteiligt. Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den Streitjahren auch eine Zapfenschneidemaschine, verschiedene sonstige Maschinen, der Fuhrpark sowie Gerüst und Schalung, für die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen für 1990 und 1991 Sonderabschreibungen gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 830 DM (1990) und 34 084 DM (1991) geltend machten.