I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Ferienhauses in einem Nordseebad. Seit 1982 vermietet der Kläger das Ferienhaus an Feriengäste. Es ist im Gastgeberverzeichnis der Gemeinde F eingetragen. Im Streitjahr 1987 war das Ferienhaus an 72 Tagen vermietet. An 13 Tagen nutzte es der Kläger selbst, und zwar nach seinem Vortrag nur zur Reinigung und Renovierung.
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