BGH vom 01.02.1984
VIII ZR 54/84
Normen:
AGBG § 6 Abs.1, Abs.2, § 9 ; BGB § 157, §§ 315, 316, § 433, § 453 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)227a-d

BGH - 01.02.1984 (VIII ZR 54/84) - DRsp Nr. 1992/4961

BGH, vom 01.02.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 54/84

DRsp Nr. 1992/4961

a-d. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel für den Kfz-Neukauf mit langer Lieferzeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: (a) Wirksamkeit des Kaufvertrags im übrigen; (b) Schließung der Regelungslücke weder durch Anwendung der §§ 315, 316 BGB noch durch sogenannte geltungserhaltende Reduktion der Klausel; (c-d) Ersetzung der Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, daß dem Verkäufer ein Preisänderungsrecht und dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, (d) unter Bindung der Preiserhöhung an den Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB), andererseits unter Orientierung der Rücktrittsmöglichkeit an der allgemeinen Preisentwicklung.

Normenkette:

AGBG § 6 Abs.1, Abs.2, § 9 ; BGB § 157, §§ 315, 316, § 433, § 453 ;

Wortlaut der hier in Rede stehenden Tagespreisklausel beim Neuwagenkauf und Ausführungen des Senats zu deren Unwirksamkeit: BGH I (130) 208 a und I (130) 220 c-d, jeweils mit Fundstellenhinweisen.

»... Die Bekl. hat die Kaufpreiszahlung nicht »ohne rechtlichen Grund« i. S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sondern aufgrund des Kaufvertrags.. und der wirksamen Preisänderung durch die Bekl. .. erlangt.