BGH vom 02.07.1984
VI ZR 177/84
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(123)296a-b
JZ 1985, 906

BGH - 02.07.1984 (VI ZR 177/84) - DRsp Nr. 1992/4837

BGH, vom 02.07.1984 - Aktenzeichen VI ZR 177/84

DRsp Nr. 1992/4837

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: (a-c) Grenzen der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten (b) aufgrund der Verpflichtung des Geschädigten, vor Anmietung eines Fahrzeugs für eine größere Strecke Vergleichsangebote einzuholen;

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.2 S.1;

"... Wenn ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, daß der Schädiger ihm für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder - was der Regel entspricht - ihm die hierzu erforderlichen Kosten erstezt. Die Mietwagenkosten gehören nach der ständ. Rechtsspr. des erk. Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt...