BGH vom 06.06.1990
IV ZR 262/89
Normen:
VVG § 12 Abs.3; ZPO §§ 114 ff., § 270 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Prozeßkostenhilfeantrag 1
DRsp II(227)147c-e
VersR 1990, 882

BGH - 06.06.1990 (IV ZR 262/89) - DRsp Nr. 1992/1182

BGH, vom 06.06.1990 - Aktenzeichen IV ZR 262/89

DRsp Nr. 1992/1182

Wahrung der Ausschlußfrist des Abs. 3 durch Einreichen eines Prozeßkostenhilfe-Antrags, sofern der Versicherungsnehmer alles ihm Zumutbare dafür tut, daß die Zustellung der Klage »demnächst« (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgen kann; (d) keine Fristwahrung bei Einreichung einer mit der (rechtzeitigen) Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfe-Versagung angekündigten Beschwerdebegründung erst vier Wochen später; (e) Klageabweisung wegen Fristversäumung nur insoweit, als die Frist gegenüber dem richtigen Adressaten gesetzt worden ist.

Normenkette:

VVG § 12 Abs.3; ZPO §§ 114 ff., § 270 Abs.3;

(c-d) Der Senat bestätigt das Urteil des OLG Bremen in VersR 1989, 901 Ä hier: II (227) 144 d-e Ä insoweit, als das OLG die Fristwahrung durch den Kl. verneint hat.

(e) Gleichwohl hatte die Revision des Kl. teilweise Erfolg; dazu führt der Senat aus: