BGH vom 09.01.1985
3 StR 502/84
Normen:
StGB § 77 Abs.2, §§ 223, 223 a, 224; StPO § 374 Abs.1 Nr.4, Abs.2, § 395 Abs.1, Abs.2 Nr.1, § 401 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 114
DRsp IV(465)75b-d
EzSt StPO § 395 Nr. 1
LM StGB § 77 Nr. 4
MDR 1985, 510
NJW 1985, 1175
NStZ 1985, 407

BGH - 09.01.1985 (3 StR 502/84) - DRsp Nr. 1992/4577

BGH, vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 3 StR 502/84

DRsp Nr. 1992/4577

b-d. Voraussetzungen für die Befugnis naher Angehöriger eines Getöteten zur Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Ziel zusätzlicher Verurteilung wegen Körperverletzung und/oder höherer Bestrafung wegen Totschlags: (b) Anschlußbefugnis der Angehörigen (hier: der Mutter) infolge der Erweiterung des Kreises der Privat- und Nebenklageberechtigten durch die Vorschriften über den Übergang der Strafantragsberechtigung im Fall des Todes des Verletzten (§ 77 Abs. 2 StGB n. F.); (c) Beschwer des Angehörigen in seiner Funktion als Nebenkläger durch die Nichtanwendung der - ein selbständiges Nebenklagerecht gewährenden - §§ 223, 223 a StGB (vorsätzliche bzw. gefährliche Körperverletzung); (d) durch eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung.

Normenkette:

StGB § 77 Abs.2, §§ 223, 223 a, 224; StPO § 374 Abs.1 Nr.4, Abs.2, § 395 Abs.1, Abs.2 Nr.1, § 401 ;

»Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Der Nebenkl. kann ein Rechtsmittel einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben ist und er in seiner Funktion als Nebenkl. beschwert ist (BGHSt 29, 216, 217/218). Diese von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen liegen .. [hier] vor. ...