Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Februar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).
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