BGH - Beschluß vom 01.09.1992
4 StR 385/92
Normen:
StGB §§ 21, 52, 53, 177, 237 ; StGB § 21 ; StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 186 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

BGH - Beschluß vom 01.09.1992 (4 StR 385/92) - DRsp Nr. 1994/3832

BGH, Beschluß vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 4 StR 385/92

DRsp Nr. 1994/3832

1. Die Verklammerung durch eine dritte Tat (hier: Entführung) tritt dann nicht ein, wenn die selbständigen Handlungen (hier: Vergewaltigung) schwerer wiegen als das mit ihnen zusammentreffende Dauerdelikt. 2. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 %o kann zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben. 3. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines jugendlichen Angeklagten ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, da gerade bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern auch der Reifegrad und die Alkoholgewöhnung für die Wirkung des Alkohols von Bedeutung sein können.

Normenkette:

StGB §§ 21, 52, 53, 177, 237 ; StGB § 21 ; StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Entführung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren verhängt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.