BGH - Beschluß vom 02.04.1968
5 StR 153/68
Normen:
StPO § 52, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 113
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 02.04.1968 (5 StR 153/68) - DRsp Nr. 1994/5933

BGH, Beschluß vom 02.04.1968 - Aktenzeichen 5 StR 153/68

DRsp Nr. 1994/5933

»Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht gegen den Angeklagten verwertet werden (gegen BGHSt 2, 351).«

Normenkette:

StPO § 52, § 261 ;

Gründe:

1. Bei der Feststellung der Zuhälterei verwertet das Landgericht unterstützend, daß die Braut des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat. "Dies geschah nach der Überzeugung des Gerichts nur aus dem Bestreben, den Angeklagten nicht im Sinne des feststehenden Sachverhalts belasten zu müssen." Einen solchen Schluß aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ließ zwar die bisherige Rechtsprechung zu (zuletzt BGHSt 2, 351, 353 m.w.N.). Gegen sie wendet sich aber der Beschwerdeführer mit Recht. Denn wenn der Angehörige damit rechnen muß, daß das Gericht seine Aussageverweigerung gegen den Angeklagten verwertet, kann er von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen. Diese Freiheit darf bei ihm ebensowenig beeinträchtigt werden wie bei einem Beschuldigten oder Angeklagten, der keine angaben zur Sache machen will (BGHSt 20, 281).

Die Entscheidung BGHSt 2, 351 steht nicht entgegen; denn sie beruht nicht auf der gegenteiligen Rechtsauffassung und ist von einem Senat erlassen worden, der nicht mehr besteht. Eine bindende Entscheidung ihres Inhalts ist nicht ermittelt worden.