BGH - Beschluß vom 02.05.1995
4 StR 187/95
Normen:
StGB § 242, § 315c, § 315b;
Fundstellen:
DRsp III(336)289Nr. 1b
NJW 1996, 208
NZV 1995, 364
VRS 89, 456

BGH - Beschluß vom 02.05.1995 (4 StR 187/95) - DRsp Nr. 1995/6093

BGH, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 4 StR 187/95

DRsp Nr. 1995/6093

1. Bei der Wegnahme von Briefen ist der Diebstahl nur vollendet, wenn der Täter sich diese selbst zueignen wollte. 2. Der Beifahrer macht sich grundsätzlich nicht der mittäterschaftlichen Beteiligung an einer Straßenverkehrsgefährdung schuldig. 3. Soll das Zufahren auf einen Polizeibeamten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden, müssen im Urteil die genauen Umstände mitgeteilt werden.

Normenkette:

StGB § 242, § 315c, § 315b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Diebstahls in achtundzwanzig Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in vier Fällen, Gefährdung des Straßenverkehrs sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 20. drang der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter in ein Firmengebäude ein; dort nahmen sie Briefe an sich; sie flüchteten, als ein Personenkraftwagen vorfuhr.