BGH - Beschluß vom 02.10.1991
3 StR 393/91
Normen:
StGB § 69b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 02.10.1991 (3 StR 393/91) - DRsp Nr. 1994/614

BGH, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 3 StR 393/91

DRsp Nr. 1994/614

§ 69b Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt, was bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht der Fall ist.

Normenkette:

StGB § 69b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat angeordnet, daß in den Führerschein der Angeklagten einzutragen ist, daß ihr das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland für die Dauer von zwei Jahren verboten wird. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.