BGH - Beschluß vom 03.11.1983
4 StR 80/83
Normen:
PflVG 1965 § 6 ; VVG § 39 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 152
EzSt PflVG § 6 Nr. 1
JZ 1984, 540
MDR 1984, 247
NJW 1984, 877
NStZ 1984, 123
wistra 1984, 72
Vorinstanzen:
AG Traunstein,
BayObLG München,

BGH - Beschluß vom 03.11.1983 (4 StR 80/83) - DRsp Nr. 1994/4597

BGH, Beschluß vom 03.11.1983 - Aktenzeichen 4 StR 80/83

DRsp Nr. 1994/4597

»Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach § 6 PflVG strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind.«

Normenkette:

PflVG 1965 § 6 ; VVG § 39 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte hatte für seinen Pkw bei der T.-Versicherung in M. einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Da er eine Beitragsrechnung von DM 111,30 nicht bezahlte, wurde er am 22. August 1981 gemäß § 39 Abs. 1 VVG zur Zahlung aufgefordert. Als auch auf eine Erinnerung keine Zahlung erfolgte, kündigte die Versicherung am 20. Januar 1982 gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG fristlos das Versicherungsverhältnis. Das Kündigungsschreiben wurde einem Angestellten des Angeklagten am 22. Januar 1982 durch Postzustellung ausgehändigt. Die Versicherung teilte dem zuständigen Landratsamt in einem dort am 25. Januar 1982 eingegangenen Schreiben mit, daß die Haftpflichtversicherungsbestätigung für das Fahrzeug ihre Geltung verloren habe.