BGH - Beschluß vom 06.04.1983
2 StR 547/82
Normen:
OWiG (1975) § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 309
EzSt OWiG § 14 Nr. 1
LM OWiG § 14 Nr. 1
MDR 1983, 686
NJW 1983, 2272
NStZ 1983, 416
wistra 1983, 161
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 06.04.1983 (2 StR 547/82) - DRsp Nr. 1994/4707

BGH, Beschluß vom 06.04.1983 - Aktenzeichen 2 StR 547/82

DRsp Nr. 1994/4707

»Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG setzt voraus, daß der andere vorsätzlich handelt.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Beteiligung an Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 d, § 98 Nr. 1, § 8 Abs. 1, §§ 20 ff, 80 GüKG, § 3 WiStrG 1954 eine Geldbuße von DM 3.000 festgesetzt.

Nach den Feststellungen hat der Betroffene als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen Ing. H G GmbH & Co. KG sowie W und M GmbH & Co. KG in Kenntnis der Umstände mitbewirkt, daß der Zeuge M für diese Gesellschaften Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchführte, obwohl ihm keine Genehmigung für den Güterverkehr erteilt worden war. Die Verbindung zum Zeugen M hatte der Zeuge B, der als Prokurist bei einer der Firmen tätig ist, hergestellt.

Das Amtsgericht meint, der Betroffene habe sich an den genannten Ordnungswidrigkeiten der Zeugen beteiligt. Zu seinen Gunsten hat es angenommen, daß diese nur fahrlässig gehandelt haben.

Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die im wesentlichen damit begründet wird, daß eine Beteiligung an einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit eines anderen rechtlich nicht möglich sei.