BGH - Beschluß vom 06.08.2002
4 StR 211/02
Fundstellen:
DAR 2002, 518
NZV 2002, 574
ZfS 2003, 95
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 06.08.2002 (4 StR 211/02) - DRsp Nr. 2002/12574

BGH, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 4 StR 211/02

DRsp Nr. 2002/12574

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu bemerken:

Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgifttransports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen,
Fundstellen
DAR 2002, 518