BGH - Beschluß vom 06.11.1984
4 StR 72/84
Normen:
StGB § 230 ; StVO § 3 Abs.3 Nr.2 lit.c;
Fundstellen:
BGHSt 33, 61
DAR 1985, 62
DRiZ 1985, 60
DRsp III(328)104b-c
EzSt StVO § 3 Nr. 1
JR 1985, 383
JZ 1985, 194
JZ 1985, 293
JuS 1985, 417
MDR 1985, 157
NJW 1985, 1350
VRS 68, 130

BGH - Beschluß vom 06.11.1984 (4 StR 72/84) - DRsp Nr. 1992/4694

BGH, Beschluß vom 06.11.1984 - Aktenzeichen 4 StR 72/84

DRsp Nr. 1992/4694

b-c. Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Unfall durch Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn kreuzenden wartepflichtigen Fahrzeug (c) unter Zugrundelegung des Ä auch den Schutz vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten einbeziehenden Ä Normzwecks des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO.

Normenkette:

StGB § 230 ; StVO § 3 Abs.3 Nr.2 lit.c;

Der Angekl., der eine bevorrechtigte Landstraße mit überhöhter Geschwindigkeit befuhr, war auf einer Kreuzung mit einem von links herannahenden Kfz zusammengestoßen, dessen Fahrer das Vorfahrtsrecht des Angekl. nicht beachtet hatte. Das OLG Stuttgart beabsichtigte, den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen, da die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Angekl. für den Unfall ursächlich gewesen sei, und legte die Sache mit Rücksicht auf abweichende BGH-Entscheidungen dem BGH vor. Dieser stimmt unter Aufgabe der in VRS 20, 129 und 26, 203 vertretenen Auffassung dem vorlegenden OLG zu.