BGH - Beschluß vom 07.07.1977
4 StR 295/77
Normen:
StGB (a.F.) § 142 ;
Fundstellen:
VRS 53, 180

BGH - Beschluß vom 07.07.1977 (4 StR 295/77) - DRsp Nr. 1994/5368

BGH, Beschluß vom 07.07.1977 - Aktenzeichen 4 StR 295/77

DRsp Nr. 1994/5368

Der Täter gleichgültig, ob er sich berechtigt oder jedenfalls schuldlos von der Unfallstelle entfernt hatte und dorthin mit seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, ist nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligten bei den Polizeibeamten zu melden oder auf andere Weise als durch bloßes Warten an der Unfallstelle zu seiner Überführung beizutragen.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 142 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 19.07.1963, VRS 25, 195; BGH v. 08.04.1960, VRS 18, 430 = NJW 1960, 1261 = VerkBl 1960, 270 = DAR 1960, 207 = MDR 1960, 775 = BGHSt 14, 213 (keine Erfüllung der Rückkehrpflicht, wer zwar zurückkehrt und sich bei der Polizei als Unfallzeuge meldet, aber bewußt unwahre Aussage über das Unfallgeschehen macht); BGH v. 26.07.1963, VRS 25, 259 (eine Pflicht zur Selbstanzeige bei der Polizei besteht nicht)

Fundstellen
VRS 53, 180