I. Der Betroffene schleppte mit seinem Pkw - Marke Mercedes - auf öffentlichen Straßen ein anderes Mercedes-Fahrzeug auf einer Schleppachse in der Weise ab, daß das geschleppte Fahrzeug mit einer Achse auf eigenen Rädern lief. Die Schleppachse verfügte über keine eigene Bremse. Das Gewicht der Anhängelast betrug 1 600 kg. Für den Pkw des Betroffenen war im Kraftfahrzeugschein eine höchst zulässige Anhängelast von 750 kg eingetragen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des Anhängelast um mehr als 30 %" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 80 Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG zugelassen hat.
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