BGH - Beschluß vom 08.05.1984
4 StR 388/83
Normen:
StVZO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 325
DRsp-ROM Nr. 1994/4501
EzSt StVO § 42 Nr. 1
MDR 1984, 770
NJW 1984, 2479
ZfS 1984, 221
Vorinstanzen:
AG München,
Bayerisches Oberstes Landesgericht,

BGH - Beschluß vom 08.05.1984 (4 StR 388/83) - DRsp Nr. 1994/4500

BGH, Beschluß vom 08.05.1984 - Aktenzeichen 4 StR 388/83

DRsp Nr. 1994/4500

»Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach § 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten werden.«

Normenkette:

StVZO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Betroffene schleppte mit seinem Pkw - Marke Mercedes - auf öffentlichen Straßen ein anderes Mercedes-Fahrzeug auf einer Schleppachse in der Weise ab, daß das geschleppte Fahrzeug mit einer Achse auf eigenen Rädern lief. Die Schleppachse verfügte über keine eigene Bremse. Das Gewicht der Anhängelast betrug 1 600 kg. Für den Pkw des Betroffenen war im Kraftfahrzeugschein eine höchst zulässige Anhängelast von 750 kg eingetragen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des Anhängelast um mehr als 30 %" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 80 Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG zugelassen hat.