BGH - Beschluß vom 10.04.1973
4 StR 118/73
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
VRS 48, 354

BGH - Beschluß vom 10.04.1973 (4 StR 118/73) - DRsp Nr. 1994/5645

BGH, Beschluß vom 10.04.1973 - Aktenzeichen 4 StR 118/73

DRsp Nr. 1994/5645

Die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt und/oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis findet allein dadurch, daß der Täter seinen Beweggrund für das Fahren teilweise ändert und z.B. mit hinzugekommenen Vorsatz, der Polizei zu entkommen, weiterfährt, keine Beendigung.

Normenkette:

StGB § 316 ;
Fundstellen
VRS 48, 354