BGH - Beschluß vom 11.09.1992
4 StR 640/92
Normen:
StGB § 212, § 142 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1995/4032
NZV 1993, 197
VRS 85, 41
ZfS 1994, 106

BGH - Beschluß vom 11.09.1992 (4 StR 640/92) - DRsp Nr. 1994/3823

BGH, Beschluß vom 11.09.1992 - Aktenzeichen 4 StR 640/92

DRsp Nr. 1994/3823

Bei der Schwere der verursachten Verletzungen hatte das Gericht sich auch mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte erkannte, daß diese zwangsläufig ohne Rettungschance zum Tode führen mußten. Entfernte er sich dennoch, so geschah dies ohne Tötungsvorsatz, da er dem Opfer ja nicht mehr helfen konnte. Gerade im Hinblick darauf, daß das Tatgericht sogar nicht auszuschließen vermochte, daß das Unfallopfer bereits verstorben war, als der Angeklagte sich zur Weiterfahrt entschloß, hätte es zur Begründung des Tötungsvorsatzes näherer Begründung bedurft, warum der Angeklagte in jedem Fall vom Vorhandensein von Rettungschancen ausgegangen sein muß. Der zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich in wesentlichen Einzelheiten von dem, der Gegenstand der Entscheidung BGH NStZ 1992, 125 = NJW 1992, 583 = NZV 1992, 77 war.

Normenkette:

StGB § 212, § 142 ; StPO § ;