BGH - Beschluß vom 12.05.1992
4 StR 181/92
Normen:
StGB §§ 211, 212 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 28
DAR 1992, 347
JA 1993, 192
NStE Nr. 45 zu § 211 StGB
NZV 1992, 370
VRS 83, 419
ZfS 1992, 390
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Beschluß vom 12.05.1992 (4 StR 181/92) - DRsp Nr. 1994/3917

BGH, Beschluß vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 4 StR 181/92

DRsp Nr. 1994/3917

Der Senat hat wiederholt auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, um zu fliehen, den bedrohten Beamten meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen, und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion der Beamten rechnen. Sie nehmen um ihres Zieles Willen zwar auch eine Gefährdung der Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht ihre Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Aus dieser Erfahrung ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes.

Normenkette:

StGB §§ 211, 212 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.