BGH - Beschluß vom 13.08.2002
4 StR 592/01
Fundstellen:
DAR 2002, 519
VRS 103, 383
VersR 2002, 1386
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

BGH - Beschluß vom 13.08.2002 (4 StR 592/01) - DRsp Nr. 2002/12580

BGH, Beschluß vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 4 StR 592/01

DRsp Nr. 2002/12580

Gründe:

I. 1. Die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Dieser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin. Seine - insoweit bevollmächtigte - Verteidigerin beantragte daraufhin, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und erklärte für ihn zu Protokoll, daß die Fahrereigenschaft nicht bestritten und er sich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser - entgegen § 73 Abs. 2 OWiG - nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt worden sei.

Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er u.a. rügt, der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden.