BGH - Beschluß vom 14.03.1969
4 StR 183/68
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 352
Vorinstanzen:
AG Hoya,
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 14.03.1969 (4 StR 183/68) - DRsp Nr. 1994/5883

BGH, Beschluß vom 14.03.1969 - Aktenzeichen 4 StR 183/68

DRsp Nr. 1994/5883

»a) Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3o/oo festgestellt werden, von dem ab ein Kraftradfahrer unbedingt (absolut) fahruntüchtig ist. b) Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;

Gründe:

1. Der Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Der Angeklagte war am 1. Mai 1967 unter der Einwirkung eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 1,15 % mit einem Moped von D. nach H. gefahren. Der Tatrichter hat ihn allein wegen des festgestellten Alkoholwertes für fahruntüchtig gehalten.