1. Der Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Der Angeklagte war am 1. Mai 1967 unter der Einwirkung eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 1,15 % mit einem Moped von D. nach H. gefahren. Der Tatrichter hat ihn allein wegen des festgestellten Alkoholwertes für fahruntüchtig gehalten.
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