BGH - Beschluß vom 15.05.1973
4 StR 177/73
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
VRS 45, 181
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Beschluß vom 15.05.1973 (4 StR 177/73) - DRsp Nr. 1994/5638

BGH, Beschluß vom 15.05.1973 - Aktenzeichen 4 StR 177/73

DRsp Nr. 1994/5638

1. Für eine Verurteilung nach § 222 StGB kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte den tödlichen Erfolg als (End-)Ergebnis seines Handelns voraussehen konnte. Das erfordert nicht die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette. Seine strafrechtliche Verantwortung entfällt nur dann, wenn der wirkliche Geschehensablauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Angeklagte auch bei der nach den Umständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen brauchte. 2. Soweit für den Erfolg das Verhalten eines anderen mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so fern gelegen hat, daß es der Angeklagte nicht zu berücksichtigen brauchte.

Normenkette:

StGB § 222 ;

Hinweise: