BGH - Beschluß vom 18.01.1984
IVb ZB 112/83
Normen:
ZPO §§ 236, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 861
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

BGH - Beschluß vom 18.01.1984 (IVb ZB 112/83) - DRsp Nr. 1994/4560

BGH, Beschluß vom 18.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 112/83

DRsp Nr. 1994/4560

Eine Rechtsmittelfrist darf bis zum letzten Tag ausgenutzt werden; eine Partei darf daran nicht im Hinblick auf eine mögliche Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost gehindert und es darf ihr nicht deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden, weil sie eine solche Verzögerung nicht in Rechnung gestellt hat.

Normenkette:

ZPO §§ 236, 85 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Nürnberg,
Fundstellen
VersR 1984, 861