BGH - Beschluß vom 18.08.1983
4 StR 142/82
Normen:
StGB (1975) § 323 a;
Fundstellen:
BGHSt 32, 48
EzSt StGB § 323a Nr. 2
JZ 1984, 483
MDR 1983, 1038
NJW 1983, 2889
NStZ 1984, 74
Vorinstanzen:
AG München,
LG München I,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 18.08.1983 (4 StR 142/82) - DRsp Nr. 1994/4631

BGH, Beschluß vom 18.08.1983 - Aktenzeichen 4 StR 142/82

DRsp Nr. 1994/4631

»Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft berbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.«

Normenkette:

StGB (1975) § 323 a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Angeklagten eines fahrlässigen Vollrausches schuldig gesprochen.

1. Der Angeklagte, der erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, kam mit seinem Pkw "infolge des Alkoholgenusses und möglicherweise infolge überhöhter Geschwindigkeit" in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte Verkehrszeichen und einen Lichtmast. Die ihm entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,20 o/oo. Zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,15 o/oo in Anflutung auf sicher zu erreichende 2,3 o/oo, möglicherweise aber auch auf 2,75 o/oo.