I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Angeklagten eines fahrlässigen Vollrausches schuldig gesprochen.
1. Der Angeklagte, der erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, kam mit seinem Pkw "infolge des Alkoholgenusses und möglicherweise infolge überhöhter Geschwindigkeit" in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte Verkehrszeichen und einen Lichtmast. Die ihm entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,20 o/oo. Zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,15 o/oo in Anflutung auf sicher zu erreichende 2,3 o/oo, möglicherweise aber auch auf 2,75 o/oo.
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