BGH - Beschluß vom 20.11.1990 (4 StR 502/90) - DRsp Nr. 1994/4035
BGH, Beschluß vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 4 StR 502/90
DRsp Nr. 1994/4035
Bei der Anordnung einer Sperre für immer ist darzulegen, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren nicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr abzuwenden.