BGH - Beschluß vom 22.08.1995
4 StR 456/95
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
DRsp III(336)292Nr. 2f (Ls)
NZV 1995, 495
VRS 90, 38
VerkMitt 1996, 25
VersR 1996, 82
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

BGH - Beschluß vom 22.08.1995 (4 StR 456/95) - DRsp Nr. 1996/333

BGH, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 4 StR 456/95

DRsp Nr. 1996/333

Die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr im Sinn des § 315 c Abs. 1 StGB muß sich auf die konkrete Gefahrensituation beziehen.

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Form der vorsätzlichen Herbeiführung der Gefahr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Sperre von vier Jahren für die Wiedererteilung der mit Urteil vom 30. Juni 1994 entzogenen Fahrerlaubnis verhängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.