BGH - Beschluß vom 23.06.1983
4 StR 293/83
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1, § 212 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 15 Nr. 6
NStZ 1984, 19
ZfS 1983, 317

BGH - Beschluß vom 23.06.1983 (4 StR 293/83) - DRsp Nr. 1994/4652

BGH, Beschluß vom 23.06.1983 - Aktenzeichen 4 StR 293/83

DRsp Nr. 1994/4652

1. Die Benutzung des Kfz als Waffe im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Gehweg erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB. 2. Da die Grenzen der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander liegen, ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen. Bei der Benutzung eines Pkw als Waffe liegt zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnete, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nahm. Es kann jedoch auch so sein, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten.

Normenkette:

§ Abs. Nr. , Abs. , § Abs. Nr. , § ;