BGH - Beschluß vom 27.07.1995
1 StR 327/95
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2862
NStZ 1995, 592
NVwZ 1995, 1246
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

BGH - Beschluß vom 27.07.1995 (1 StR 327/95) - DRsp Nr. 1995/10029

BGH, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 327/95

DRsp Nr. 1995/10029

Auch geringer körperliche Aufwand kann den Anforderungen des Gewaltbegriffs genügen, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und physisch wirken (hier: Straßenblockade).

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Nötigung in fünfhundert tateinheitlich begangenen Fällen zu Jugendstrafen von sechs beziehungsweise acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten geben Anlaß zu folgender Anmerkung:

1. Die Angeklagten haben gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Personen die A 8 (Anschlußstelle Heimsheim) blockiert. Bevor sie sich an der Blockade beteiligten, waren drei Kraftfahrer nebeneinander auf der Autobahn gefahren und hatten ihre Fahrzeuge langsam an dem für die Demonstration ausgewählten Ort zum Stillstand gebracht. Nachfolgende Kraftfahrer wurden so zum Anhalten gezwungen. Versuche, an den haltenden Personenkraftwagen vorbeizufahren, waren durch Drohungen mit Eisenstangen u.ä., auch durch Beschädigung von Personenkraftwagen, verhindert worden.