BGH - Beschluß vom 29.03.1990
4 StR 84/90
Normen:
StGB § 21 ;
Fundstellen:
StV 1990, 402
ZfS 1990, 392

BGH - Beschluß vom 29.03.1990 (4 StR 84/90) - DRsp Nr. 1994/4065

BGH, Beschluß vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 4 StR 84/90

DRsp Nr. 1994/4065

Der allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2 Promille an aufwärts naheliegt, schließt nicht aus, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können. Bei Werten unter 2 Promille darf der Tatrichter zwar bei einem erwachsenen gesunden Menschen in der Regel von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten fehlen. Sind aber Anhaltspunkte für Besonderheiten, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben, so bedarf es auch bei Werten unter 2 Promille einer eingehenden Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB. Besondere Bedeutung kommt in diesen Fällen dem Blutentnahmeprotokoll und den Beobachtungen des Arztes zu.

Normenkette:

StGB § 21 ;

Hinweise: