BGH - Urteil vom 03.07.1990
VI ZR 33/90
Normen:
BGB § 823 Abs.1; StVG § 7 Abs.1, § 18 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1990, 381
DRsp II(294)243a-b
NJW 1990, 2885
VRS 79, 406
VersR 1991, 111

BGH - Urteil vom 03.07.1990 (VI ZR 33/90) - DRsp Nr. 1992/1129

BGH, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen VI ZR 33/90

DRsp Nr. 1992/1129

a. Auslegung des Haftungsmerkmals der Schadensverursachung »bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs«, b. kein Zusammenhang in diesem Sinne für den Fall, daß ein Kraftfahrzeug wegen starker Geräuschentwicklung und eines defekten Rücklichts von einem Zivilfahrzeug der Polizei verfolgt wird und das Polizeifahrzeug dabei wegen Straßenglätte von der Fahrbahn abkommt. Der von dem Bekl. ohne Fahrerlaubnis gesteuerte Pkw fiel infolge starker Geräuschentwicklung und wegen eines defekten Rücklichts zwei Polizeibeamten auf, die daraufhin mit einem Zivilfahrzeug des klagenden Landes die Verfolgung aufnahmen. Der Bekl., der Alkohol getrunken hatte (Blutalkoholkonzentration 0,97 o/oo), bog von einer Bundesstraße in einen unbefestigten Waldweg mit einer schneeglatten Fahrbahn ein, den er mit hoher Geschwindigkeit befuhr. Das verfolgende Polizeifahrzeug kam nach mehreren hundert Metern von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Baumreihe, wodurch es einen Totalschaden erlitt. Das klagende Land hat den Bekl. auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Anspruch genommen. Der Senat verneint einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten. Zur Haftung nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG führt der Senat aus:

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1; StVG § 7 Abs.1, § 18 Abs.1;
Fundstellen
DAR 1990, 381
DRsp II(294)243a-b
NJW 1990, 2885
VRS 79, 406